Der Handel mit und die Vermittlung von Schusswaffen und Munition als Nebentätigkeit kann einem Beamten verweigert werden. So hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden Fall eines Justizvollzugsbeamten entschieden, der auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für das Gewerbe „Waffenhandel“ gegen das Land NRW geklagt hat. Das vom Kläger zum Gegenstand …
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